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MinBestG § 6. NES-Pflicht, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

2. Abschnitt Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

§ 6. NES-Pflicht

(1) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.

(2) Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.

(3) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (§ 5 Abs. 2 Z 2) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (§ 5 Abs. 3 Z 4) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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