Suchen Hilfe
MinBestG § 57. Temporärer SES-Safe-Harbour, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

6. Abschnitt Safe-Harbour-Regelungen

§ 57. Temporärer SES-Safe-Harbour

Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem beginnen, aber vor dem enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAF-54112