5. Abschnitt Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages
§ 46. Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
(1) Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:
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Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der
Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet |
Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten ist die Summe der gemäß dem 4. Abschnitt ermittelten angepassten erfassten Steuern aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(2) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:
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Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten –
Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten |
Dabei gilt Folgendes:
1. Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Gewinne aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
2. Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Verluste aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
(3) Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 1 und des Mindeststeuer-Nettogewinnes oder -verlusts gemäß Abs. 2 werden die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Investmenteinheiten ausgenommen.
(4) Der Effektivsteuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Effektivsteuersatz aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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