4. Abschnitt Berechnung der angepassten erfassten Steuern
§ 39. Hinzurechnungen
Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
1. erfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt wurden,
2. latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß § 43 Abs. 2 verwendet wurden,
3. erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß § 40 Z 4 vermindert haben,
4. anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, und
5. aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe zugerechnete steuerliche Vorteile, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Hinzurechnung nach Z 5 erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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