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MinBestG § 38. Angepasste erfasste Steuern, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

4. Abschnitt Berechnung der angepassten erfassten Steuern

§ 38. Angepasste erfasste Steuern

(1) Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:

1. Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,

2. erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 und

3. erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.

(2) Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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