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MinBestG § 21. Nicht abzugsfähige Aufwendungen, BGBl. I Nr. 187/2023, gültig ab 31.12.2023

3. Abschnitt Mindeststeuer-Gewinnermittlung

§ 21. Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:

1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;

2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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YAAAF-54112