3. Abschnitt Mindeststeuer-Gewinnermittlung
§ 21. Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:
1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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YAAAF-54112