3. Abschnitt Mindeststeuer-Gewinnermittlung
§ 17. Ausgenommene Dividenden
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).
(2) Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:
1. Eine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese
a) der Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und
b) zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.
2. Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 lit. a) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.
3. Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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