§ 3.
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
– Absetzung für Abnutzung,
– Treibstoff und Öl,
– Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
– Zusatzausrüstungen,
– Steuern und Gebühren,
– Versicherungen,
– Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
– Finanzierungskosten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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OAAAF-54111