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KmGV § 3., BGBl. II Nr. 289/2024, gültig ab 25.10.2024

§ 3.

Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:

– Absetzung für Abnutzung,

– Treibstoff und Öl,

– Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,

– Zusatzausrüstungen,

– Steuern und Gebühren,

– Versicherungen,

– Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie

– Finanzierungskosten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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OAAAF-54111