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KmGV § 2., BGBl. II Nr. 289/2024, gültig ab 25.10.2024

§ 2.

(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.

(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:

– Datum,

– Kilometerstand,

– Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,

– Ausgangs- und Zielpunkt sowie

– Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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OAAAF-54111