§ 2.
(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
– Datum,
– Kilometerstand,
– Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
– Ausgangs- und Zielpunkt sowie
– Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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OAAAF-54111