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FM-GwG § 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2021

8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

§ 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109