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FM-GwG § 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden, BGBl. I Nr. 25/2021, gültig ab 01.03.2021

8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

§ 41. Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109