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FM-GwG § 36. Verlängerung der Verjährungsfrist, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2017 bis 13.12.2024

8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

§ 36. Verlängerung der Verjährungsfrist

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109