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FM-GwG § 18. Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2019

5. Abschnitt Meldepflichten

§ 18. Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109