FM-GwG § 15. Auslagerungen und
Vertretungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017
4. Abschnitt Ausführung durch Dritte
§ 15. Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.
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HAAAF-54109