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FM-GwG § 15. Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017

4. Abschnitt Ausführung durch Dritte

§ 15. Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109