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FM-GwG § 14. Ausführung durch Dritte bei Gruppen, BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017

4. Abschnitt Ausführung durch Dritte

§ 14. Ausführung durch Dritte bei Gruppen

Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;

2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;

3. die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54109