3. Abschnitt Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 11a. Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
1. das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
2. die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
3. eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
4. andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54109