FlexKapGG § 6. Pflicht zur Bestellung eines
Aufsichtsrats, BGBl. I Nr. 179/2023, gültig ab 01.01.2024
§ 6. Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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