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FlexKapGG § 3. Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen, BGBl. I Nr. 179/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 3. Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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