FlexKapGG § 3. Stammeinlagen der einzelnen
Gesellschafterinnen, BGBl. I Nr. 179/2023, gültig ab 01.01.2024
§ 3. Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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