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FlexKapGG § 26. Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG, BGBl. I Nr. 179/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 26. Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

(1) Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Flexible Kapitalgesellschaft sind die §§ 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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XAAAF-54108

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