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FlexKapGG § 17. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile, BGBl. I Nr. 179/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 17. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile

(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.

(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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