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Fahrtkostenersatzverordnung § 1., BGBl. II Nr. 288/2024, gültig ab 25.10.2024

§ 1.

(1) Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:

1. durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-54106