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EU-UmgrG § 56. Spaltungsbeschluss, gültig ab 01.08.2023

2. Abschnitt Hinaus-Spaltung

§ 56. Spaltungsbeschluss

(1) Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).

(2) Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-54105