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EU-UmgrG § 31. Prüfung durch den Aufsichtsrat, gültig ab 01.08.2023

1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 31. Prüfung durch den Aufsichtsrat

(1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.

(2) Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-54105