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EU-UmgrG § 25. Wirkungen der Eintragung der Umwandlung, gültig ab 01.08.2023

3. Abschnitt Herein-Umwandlung

§ 25. Wirkungen der Eintragung der Umwandlung

Mit Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Damit treten folgende Rechtswirkungen ein:

1. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.

2. Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 17 entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert.

3. Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der sich umwandelnden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-54105