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COFAG-NoAG § 5. Beendigung der Aufgaben, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig ab 19.07.2024

2. Hauptstück COFAG

1. Abschnitt

§ 5. Beendigung der Aufgaben

(1) Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.

(2) Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens rechtswirksam entschieden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-54104