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COFAG-NoAG § 15. Festsetzung der Rückerstattung, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig ab 19.07.2024

2. Hauptstück COFAG

3. Abschnitt Rückerstattung

§ 15. Festsetzung der Rückerstattung

(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht

1. für Auszahlungen, die vor dem erfolgt sind, am ;

2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.

(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.

(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit zu laufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-54104