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COFAG-NoAG § 13. Öffentlich-rechtlicher Anspruch, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig ab 19.07.2024

2. Hauptstück COFAG

3. Abschnitt Rückerstattung

§ 13. Öffentlich-rechtlicher Anspruch

Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAF-54104