2. Hauptstück COFAG
3. Abschnitt Rückerstattung
§ 13. Öffentlich-rechtlicher Anspruch
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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JAAAF-54104