Suchen Hilfe
COFAG-NoAG § 12. Berichtspflichten, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig ab 19.07.2024

2. Hauptstück COFAG

2. Abschnitt Gewährung finanzieller Maßnahmen

§ 12. Berichtspflichten

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAF-54104