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CbCR-Safe-Harbour-V § 6. Hybride Gestaltungen, BGBl. II Nr. 357/2024, gültig ab 06.12.2024

§ 6. Hybride Gestaltungen

(1) Als eine nach dem vereinbarte hybride Gestaltung gemäß § 55 Abs. 6 MinBestG gilt eine Gestaltung, die

1. zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,

2. zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder

3. zu einer doppelten Berücksichtigung eines Steueraufwandes ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.

(2) Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt bei einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung im Sinne des § 30 Abs. 2 MinBestG vor, soweit diese im Abschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen führt und

1. dies zu keinem entsprechenden Anstieg der korrespondierenden Erträge im Abschluss der Gegenpartei im Sinne des § 30 Abs. 3 MinBestG führt oder

2. nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass es über die erwartete Laufzeit der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung zu keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des § 30 Abs. 3 MinBestG kommt.

Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung gilt nicht als hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 1, soweit sich diese auf zusätzliches Kernkapital (§ 33 Abs. 3 MinBestG) bezieht.

(3) Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 2 liegt vor, soweit diese zu Aufwendungen im Abschluss einer Geschäftseinheit führt, die

1. auch im Abschluss einer anderen Geschäftseinheit zu Aufwendungen führen und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die in den Abschlüssen beider Geschäftseinheiten enthalten sind oder

2. bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet abzugsfähig sind und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die sowohl

a) im Abschluss der Geschäftseinheit, die den Aufwand in ihrem Abschluss berücksichtigt, als auch

b) im steuerpflichtigen Einkommen der Geschäftseinheit, die diesen Aufwand steuerlich berücksichtigt, enthalten sind.

(4) Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit bei

1. der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß § 38 MinBestG oder

2. der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 MinBestG berücksichtigt wird

und die entsprechenden steuerpflichtigen Erträge nicht in den Abschlüssen jeder dieser Geschäftseinheiten erfasst sind.

Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß § 44 MinBestG).

(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:

1. Der Begriff Geschäftseinheit umfasst unabhängig davon, ob diese Einheit im Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelegen ist:

a) eine Geschäftseinheit iSd § 2 Z 2 MinBestG,

b) ein Mitglied einer Joint-Venture Gruppe iSd § 61 MinBestG und

c) jede Einheit mit einer qualifizierten Finanzberichterstattung, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt wurde.

2. Abschlüsse einer Geschäftseinheit bezeichnet:

a) Abschlüsse, die für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit gemäß § 14 MinBestG verwendet wurden oder

b) die qualifizierte Finanzberichterstattung einer Einheit, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour verwendet wurde.

3. eine Gestaltung gilt auch dann als nach dem vereinbart, wenn nach diesem Datum:

a) die Gestaltung geändert oder übertragen wird;

b) die Ausübung von aus der Gestaltung resultierenden Rechten oder Pflichten anders als vor diesem Datum erfolgt; oder

c) eine Änderung der bilanziellen Behandlung in Bezug auf die Gestaltung erfolgt.

4. Bei einer Geschäftseinheit ist auch dann von keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens (Abs. 2 Z 2) auszugehen, soweit

a) der im steuerpflichtigen Einkommen enthaltene Betrag mit Steuerattributen, wie etwa einem Verlustvortrag oder einem ungenutzten Zinsvortrag, verrechnet werden kann und in Bezug auf diese Steuerattribute eine Wertberichtigung oder eine Ansatzanpassung im Abschluss der Geschäftseinheit

– vorgenommen wurde oder

– vorgenommen worden wäre, wenn die Geschäftseinheit nicht die Möglichkeit der Verwertung dieser Steuerattribute im Rahmen einer nach dem abgeschlossenen hybriden Gestaltung hätte; oder

b) die Zahlung, die die Aufwendungen verursacht hat, auch zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei (§ 30 Abs. 3 MinBestG) gelegenen Geschäftseinheit führt, ohne dass diese als Aufwand bei der Ermittlung des Vorsteuergewinnes für dieses Steuerhoheitsgebiet einbezogen wurde. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies daraus resultiert, dass die Geschäftseinheit im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei an einer transparenten Einheit beteiligt ist, in deren Abschluss die Zahlung als Aufwand erfasst wird.

5. Ein Aufwand gilt nicht als im Abschluss einer volltransparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a erster TS MinBestG) erfasst, insoweit er im Abschluss der an ihr beteiligten gruppenzugehörigen Gesellschafter (§ 2 Z 42 MinBestG) erfasst ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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