§ 2. Qualifizierte Finanzberichterstattung
(1) Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 MinBestG gelten:
1. Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
2. Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25 MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
3. im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (unwesentliche Geschäftseinheit), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
(2) Als Finanzkonten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).
(3) Wurde für eine Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Abs. 1 erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (§ 2 Z 41 MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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PAAAF-54102