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Bgld. BauG § 7. Bauprodukte, LGBl.Nr. 10/1998, gültig ab 01.02.1998

I. Abschnitt Allgemeines

§ 7. Bauprodukte

Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101