Bgld. BauG § 7. Bauprodukte, LGBl.Nr. 10/1998, gültig ab 01.02.1998
I. Abschnitt Allgemeines
§ 7. Bauprodukte
Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-54101