I. Abschnitt Allgemeines
§ 3. Zulässigkeit von Bauvorhaben(Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
a) Festigkeit und Standsicherheit
b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
c) Wärmeschutz und Energieeinsparung
d) Schall- und Brandschutz
e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
entsprechen,
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-54101