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Bgld. BauG § 35. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen, LGBl.Nr. 10/1998, gültig von 01.02.1998 bis 30.06.2008

VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 35. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994

2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325

3. Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.

(3) Für die am anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.

(4) Bauten im Grünland, für die bis zum Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.

(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101