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Bgld. BauG § 33a. Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19, LGBl.Nr. 83/2020, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 33a. Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des gehemmt.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens den angesetzten Endtermin zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101