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Bgld. BauG § 33. Nichtigerklärung von Bescheiden, LGBl.Nr. 10/1998, gültig von 01.02.1998 bis 18.02.2005

VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 33. Nichtigerklärung von Bescheiden

Bescheide, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Eine Nichtigerklärung ist nur zulässig:

1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Baubewilligung,

2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101