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Bgld. BauG § 32. Mitwirkung der Bundesgendarmerie undder Bundespolizei, LGBl.Nr. 10/1998, gültig von 01.02.1998 bis 30.06.2005

VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 32. Mitwirkung der Bundesgendarmerie undder Bundespolizei

Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101