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Bgld. BauG § 31. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl.Nr. 10/1998, gültig ab 01.02.1998

VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 31. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101