Suchen Hilfe
Bgld. BauG § 3. Zulässigkeit von Bauvorhaben(Baupolizeiliche Interessen), LGBl.Nr. 29/2019, gültig ab 11.04.2019

I. Abschnitt Allgemeines

§ 3. Zulässigkeit von Bauvorhaben(Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,

3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

b) Brandschutz,

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

e) Schallschutz,

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz

entsprechen.

4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie

6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-54101