V. Abschnitt Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 27. Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe
Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes bei der Baubehörde anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlußüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen anzuschließen, in dem dieser mit seiner Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigt. Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat der die Schlußüberprüfung vornehmende Bausachverständige die Baubehörde zu verständigen. Wird ein solches Schlußüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlußüberprüfung durch einen Bausachverständigen binnen 3 Wochen vornehmen zu lassen. Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlußüberprüfungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-54101