IV. Abschnitt Bauverfahren
§ 23a. Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem errichtet worden sind.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem bis lediglich geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen vor dem sowie allen Veränderungen nach dem ist um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, wobei für die technischen Anforderungen die zum Zeitpunkt der Veränderung des Bauwerkes maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist.
(4) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-54101