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Bgld. BauG § 1. Geltungsbereich, LGBl.Nr. 10/1998, gültig von 01.02.1998 bis 30.06.2008

I. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. Verkehrswege,

2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,

3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Abwasserreinigungsanlagen,

5. militärische Bauwerke,

6. Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-54101