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BFG-AbgabenberechnungsV § 4. Übermittlung der Abgabenberechnung, BGBl. II Nr. 112/2024, gültig ab 01.07.2024

§ 4. Übermittlung der Abgabenberechnung

Die Abgabenberechnung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung, jedenfalls innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist, diesem zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54100