§ 21. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4, 13 und 17, mit in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
(2) § 4 tritt mit in Kraft.
(3) § 13 tritt mit , hinsichtlich der Pflichtschulen mit , in Kraft.
(4) § 17 tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (§ 14) bereit gestellt werden kann, mit in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem ereignet haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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CAAAF-54099