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APflG § 17. Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht, BGBl. I Nr. 174/2023, gültig ab 01.01.2024

§ 17. Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht

Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAF-54099