VwGH 24.06.1959, 1166/58
VwGH 24.06.1959, 1166/58
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof, tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0069/49 B VwSlg 1603 A/1950 RS 2
(Hinweis auf E , VwSlg 2283 A/1951) |
Normen | |
RS 2 | Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der erlassene Bescheid außer Kraft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1949/49 E VwSlg 1557 A/1950 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Durch die durch die Wiederaufnahme eines Verfahrens bewirkte Beseitigung des Bescheides tritt Klaglosstellung ein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958001166.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-54091