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VwGH 24.06.1959, 1166/58

VwGH 24.06.1959, 1166/58

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof, tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0069/49 B VwSlg 1603 A/1950 RS 2 (Hinweis auf E , VwSlg 2283 A/1951)
Normen
AVG §69 Abs1;
AVG §70 Abs1;
BAO §307 Abs1;
RS 2
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der erlassene Bescheid außer Kraft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1949/49 E VwSlg 1557 A/1950 RS 2
Normen
AVG §70 Abs1;
BAO §307 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Durch die durch die Wiederaufnahme eines Verfahrens bewirkte Beseitigung des Bescheides tritt Klaglosstellung ein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001166.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-54091