VwGH 11.10.1957, 1164/54
VwGH 11.10.1957, 1164/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Pächter eines Betriebes, der die übernommenen Betriebsanlagen nicht nur instandhalten muß, sondern auch die Gefahr der laufenden Abnutzung, die sonst den Verpächter trifft, trägt, kann für seine Verpflichtung, sozusagen unabgenützte Anlagegüter zurückzugeben, in der Bilanz eine Rückstellung bilden, die wirtschaftlich zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde wie die Absetzung für Abnutzung. AfA im technischen Sinne oder auch erhöhte AfA (hier nach dem StÄG 1952) könnte er aber nicht geltend machen. * E , 1164/54 #1 Vwslg 1708 F/1957; |
Normen | |
RS 2 | Die Absetzung für Abnutzung kann unter Umständen auch dem wirtschaftlichen Eigentümer einer Sache (zB dem Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache) zustehen. Der Pächter oder Mieter ist jedoch nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Die Absetzung für Abnutzung kann grundsätzlich nur der vornehmen, der das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat. Dies ist beim Pächter eines Betriebes in der Regel nicht der Fall. Diesem steht die Absetzung für Abnutzung nur für die Wirtschaftsgüter zu, die er selbst angeschafft hat. * E , 1164/54 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1708 F/1957 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1954001164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54087