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VwGH 17.11.1981, 1161/80

VwGH 17.11.1981, 1161/80

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Definition der Dienstreise im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 kann im Hinblick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 nicht dem Begriff der ausschließlich beruflich veranlaßten Reise gleichgesetzt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/06/07 2298/75 1
Normen
RS 2
Aufwendungen für ein vom Bfr fallweise für berufliche Nächtigungen benütztes Eigenheim sind keine Werbungskosten.
Norm
RS 3
Dem fallweisen Einsatz für berufliche Zwecke eines zweiten als "Reserve" gehaltenen Kraftfahrzeuges kann nur durch Verrechnung der anteiligen Kosten als Werbungskosten und nicht durch Berücksichtigung der Gesamtkosten Rechnung getragen werden.
Norm
RS 4
Bei einer Schuldaufnahme zwecks Finanzierung eines Arbeitsmittels (Kraftfahrzeuges) sind die Zinsen Werbungskosten. Wird aber das Kraftfahrzeug aus eigenen Mitteln finanziert und erst in der Folge ein Kredit aufgenommen, bei dem eine berufliche Verwendung der Kreditmittel nicht gegeben ist, dann stellen die Kreditzinsen keine Werbungskosten dar, auch wenn das Kraftfahrzeug der Kreditbesicherung dient.
Normen
RS 5
Ausführungen iS der bisherigen Rechtsprechung, daß bürgerliche Kleidung zu keinen Werbungskosten führen kann.
Norm
RS 6
Bloße Vermögensumschichtungen sind von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, gleichgültig aus welchen besonderen Umständen es zur Vermögensumschichtung kommt (vgl E , 205/68 VwSlg 3862 F/1969 und , 406/68, VwSlg 3950 F/1969).
Norm
RS 7
Aufwendungen, die wie Zinsen für Fremdmittel der Finanzierung des Erwerbers dienen, stehen mit dem Erwerb des Wirtschaftsgutes (Vermögensumschichtung) in so engem Zusammenhang, daß sie das Schicksal der Ausgaben für den Erwerb (Vermögensumschichtung) teilen.
Norm
RS 8
Prozeßkosten können außergewöhnlich iS des § 34 Abs 2 EStG 1972 sein.
Norm
RS 9
Die Beseitigung von Immissionen bzw der Aufwand hiefür kann nur dann als zwangsläufig iS des § 34 Abs 3 EStG 1972 angesehen werden, wenn es sich um Einwirkungen handelt, die über das gewöhnliche Maß hinaus eine dauernde Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit des Steuerpflichtigen bewirken und von solchem Gewicht sind, daß sie dem Durchschnitt der Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden können.
Norm
RS 10
Ein Schulgeld für Kinder erscheint im Regelfall durch die Familienbeihilfe bzw den Kinderabsetzbetrag als abgegolten.
Norm
RS 11
Für die Frage, ob eine Reise (Zurücklegung größerer Entfernung vorliegt, ist der Umstand, daß durch die Fahrt die Grenze zwischen zwei politischen Bezirken oder zwei Bundesländern überschritten wird, nicht maßgebend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/01/14 1794/79 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54085