VwGH 28.09.1978, 1158/77
VwGH 28.09.1978, 1158/77
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021; |
RS 1 | Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1051/75 E VwSlg 9099 A/1976 RS 1
(hier: Aus dem Abstellen eines Fahrzeuges entgegen § 24 Abs 1 lit
d StVO ergibt sich noch nicht zwingend, daß hiedurch tatsächlich
Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert bzw der
übrige Verkehr "schleppend" waren) |
Normen | |
RS 2 | Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1705/75 E RS 1
(Hinweis auf E , 821/48). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-54073