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VwGH 28.09.1978, 1158/77

VwGH 28.09.1978, 1158/77

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021;
RS 1
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1051/75 E VwSlg 9099 A/1976 RS 1 (hier: Aus dem Abstellen eines Fahrzeuges entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO ergibt sich noch nicht zwingend, daß hiedurch tatsächlich Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert bzw der übrige Verkehr "schleppend" waren)
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
RS 2
Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1705/75 E RS 1 (Hinweis auf E , 821/48).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001158.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54073