VwGH 23.04.1980, 1157/78
VwGH 23.04.1980, 1157/78
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1977/615; VStG §31 Abs2; |
RS 1 | Dem normativen Inhalt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 (in der Stammfassung) ist zu entnehmen, daß das Verlangen auf Auskunftserteilung von der Behörde (also nicht etwa von einem Gendarmerieposten) ausgegangen sein muß, dieses behördliche Verlangen nicht an eine bestimmte Frist - etwa die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG 1950 - gebunden ist, und daß die Auskunft richtig sein muß. |
Norm | KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1977/615; |
RS 2 | Gegenstand des Auskunftsverlangens und der entsprechenden Prüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft kann nach der Stammfassung des § 103 Abs 2 KFG nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem. Im Falle, daß der Zulassungsbesitzer das Kfz keiner anderen Person zum Lenken überlassen hat, kann sich das behördliche Auskunftsverlangen nicht darauf beziehen, ob das Kfz zu einer bestimmten Zeit vom Zulassungsbesitzer selbst gelenkt wurde, oder ob es gar nicht in Betrieb war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10106 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001157.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-54070