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VwGH 24.02.1972, 1157/70

VwGH 24.02.1972, 1157/70

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Die grunderwerbsteuerpflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft "mindestens" der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.
Normen
BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
RS 2
Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß § 18 Abs 1 GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54067